Normen: FBG § 40, ZPO § 35
Wird einer klagenden Partei die Tatsache der Auflösung einer beklagten Kapitalgesellschaft nach § 40 FBG bekannt, hat sie ein Wahlrecht: Sie kann binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt geben, dass sie von der Verfahrensfortsetzung absteht, widrigenfalls ihr ein Fortsetzungswille unterstellt wird.