Der OGH lehnt eine analoge Anwendung des § 142 UGB auf Genossenschaften ab (OGH 16.12.2013, 6 Ob 160/13t = GES 2014, 69). Das Gericht begründet diesen Standpunkt mit dem Fehlen einer Lücke sowie mit gläubigerschutzrechtlichen Erwägungen. Beide Argumente halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Weder lässt sich aus den bestehenden umgründungsrechtlichen Normen ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers ableiten, noch steht das genossenschaftsrechtliche Gläubigerschutzsystem einer analogen Anwendung des § 142 UGB entgegen. Insbesondere kontrastiert die Entscheidung mit der ansonsten großzügigen Rechtsprechung zu § 142 UGB bei Umgründungen.