Bedeutung der „umfassenden Amtshilfe“. Im österreichischen Steuerrecht wurde in den vergangenen Jahren vielfach tatbestandlich an das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe (Informationsaustausch) mit dem jeweiligen ausländischen Staat angeknüpft. Dies erklärt sich zT daraus, dass die grundfreiheitsrechtliche Judikatur des EuGH das Nichtbestehen einer solchen Amtshilfe als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung in- und ausländischer Situationen anerkannt hat.1 In diesem Sinne wird etwa eine Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nach § 10 KStG nur dann gewährt, wenn mit dem Staat der ausschüttenden Gesellschaft „umfassende“ Amtshilfe besteht.2 Auch die Spendenbegünstigung nach § 4a Abs 4 lit g EStG macht sich dieses Kriterium zu eigen. Überdies ist das Bestehen der umfassenden Amtshilfe – in Kombination mit einer umfassenden Vollstreckungshilfe – Voraussetzung für die Aufschuboption bei der Entstrickungsbesteuerung im Hinblick auf EWR-Staaten (zB § 6 Z 6, § 27 Abs 6 EStG). Mit dem AbgÄG 20143 wurde schließlich – offenbar inspiriert von der Kritik des Rechnungshofes4 – die Verwertung ausländischer Verluste an das Bestehen einer umfassenden Amtshilfe gekettet: Besteht eine solche nicht, kommt es bei befreiten Auslandsbetriebsstätten ab der Veranlagung 2015 spätestens im dritten Jahr nach der Verlusthereinnahme zu einer automatischen Nachversteuerung (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).5 In der Gruppenbesteuerung wird die Gruppenmitgliedschaft überhaupt ab 1.3.2014 auf Staaten mit umfassender Amtshilfe eingeschränkt und das automatische Ausscheiden nicht qualifizierter Gruppenmitglieder per 1.1.2015 unter 3-Jahres-Verteilung der Nachversteuerungsbeträge erzwungen (§ 9 Abs 2 iVm § 26c Z 45 KStG).6