Normen: GmbHG § 17 Abs 1
Die Vertretungsbefugnis eins neuen Geschäftsführers „ab Eintragung in das Firmenbuch“ deckt nicht auch das Eintragungsbegehren selbst, weil er zur Zeit der Antragstellung und Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht noch nicht vertretungsbefugt ist.