Wird ein GmbH-Gesellschafter insolvent, ist die Aufbringung des Stammkapitals gefährdet. Die §§ 66 ff GmbHG stellen in der Regel sicher, dass die Gesellschaft keinen Ausfall auf die offene Stammeinlage erleidet. Vor allem der Abschluss eines Sanierungsplans kann jedoch die Kapitalaufbringung beeinträchtigen.