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Das neue „Gründungsprivileg“ im GmbH-Gesetz

Gesellschaftsrecht AbhandlungenGerald MoserGES 2014, 103 Heft 3 v. 1.4.2014

Erst mit Wirkung zum 1.7.2013 wurde das Mindestkapital der GmbH auf € 10.000,– reduziert (GmbH „light“).11Vgl GesRÄG 2013 BGBl I 2013/109. Nunmehr wird diese Maßnahme 8 Monate später wieder rückgängig gemacht. Der Rechtsanwender mag sich seine eigenen Gedanken zu Themen wie Rechtssicherheit machen. Als „Ersatz“ für die GmbH „light“ wird mit dem AbgÄG 2014 eine GmbH „gründungsprivilegiert“ vorgesehen, welche Gründern 10 Jahre ab Eintragung im Firmenbuch mit vorerst reduziertem Stammkapital zur Verfügung stehen soll. Anders als bei der deutschen „UG (haftungsbeschränkt)“22Vgl § 5a dGmbHG. sind in Österreich keine Thesaurierungsverpflichtung (Gewinnrücklagenbildung) bis zur Erreichung des (einbezahlten) Mindeststammkapitals und kein die Haftungsbeschränkung klarstellender Firmenzusatz vorgesehen.

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