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Aktuelles und Bemerkenswertes

EditorialLukas FanturGES 2014, 101 Heft 3 v. 1.4.2014

Einblick. Die Entscheidung über einen Antrag im Außerstreitverfahren auf Gewährung der Bucheinsicht eines Gesellschafters fällt nicht in die Zuständigkeit eines Rechtspflegers. Das ist in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten klargestellt (SZ 28/58) und war seither unstrittig.

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