KStG § 9 Abs 6 Z 6
„Die Verlustübernahme bei ausländischen Gruppenmitgliedern dient dem Ziel der Gleichstellung mit inländischen Gruppenmitgliedern. Bezüglich der Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist auf den ausländischen Bilanzwert bei Eintritt in die Gruppe abzustellen. Eine „Aufwertung“ des ausländischen Buchwertes, die zu einer Abschreibung über die Anschaffungskosten hinaus führt, entspricht nicht dem Gesetz.“