UGB § 142, BWG § 92 Abs 2
Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden.§ 142 UGB und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge ist auf Genossenschaften daher nicht analog anwendbar.