1. Allgemeines
Die formwechselnde Umwandlung von Kapitalgesellschaften, nämlich die Umwandlung einer AG in eine GmbH einerseits, die in den §§ 239 ff AktG geregelt ist, und der umgekehrte Weg der Umwandlung der GmbH in eine AG, für welchen sich die entsprechenden Regelungen in den §§ 245 ff AktG finden, andererseits hat in der Praxis durchaus große Bedeutung.1