Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände, die aus der Zeit vor seiner Funktionsübernahme stammen
1. Grundlagen der Geschäftsführerhaftung und Praxis
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben gem § 80 Abs 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.1 Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung (leichte Fahrlässigkeit reicht aus2) der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3 Der VwGH, der diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung immer wieder festhält4, hat deren Anwendung auch bei den „gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen“ betont.5