vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grenzen der Geschäftsführerhaftung

Angrenzendes SteuerrechtAufsätzeOliver Ginthör , Richard ElhenickýGES 2014, 522 Heft 10 v. 1.12.2014

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände, die aus der Zeit vor seiner Funktionsübernahme stammen

1. Grundlagen der Geschäftsführerhaftung und Praxis

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben gem § 80 Abs 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.11 Wiedermann, Die Geschäftsführerhaftung im Abgaben- und Sozialversicherungsrecht, GesRZ 2014, 245. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung (leichte Fahrlässigkeit reicht aus22Allerdings dürfen auch hier die Anforderungen der Behörde an einen Geschäftsführer nicht überspannt werden: Einen GmbH-Geschäftsführer, der nach einer Operation auf Grund von Komplikationen im Koma gelegen hat und erst nach rd drei Monaten aus dem Spital entlassen worden ist trifft kein Verschulden am Unterlassen der Entrichtung der Kommunalsteuer in diesem Zeitraum. „Mit der Ansicht, der Beschwerdeführer habe schon länger unter ärztlicher Kontrolle gestanden und hätte „erforderlichenfalls“ entsprechende „organisatorische Maßnahmen treffen müssen“, um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen, überspannt die belangte Behörde die Anforderungen an einen Geschäftsführer, der sich einer Operation unterzieht.“ VwGH v 26.6.2014, 2013/16/0030.) der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.33 Ginthör/Hasch/Guggenberger, Der GmbH-Geschäftsführer2, S 170 ff. Der VwGH, der diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung immer wieder festhält44VwGH 2001/15/0003 v 18.9.2003, 2008/15/0263 v 25.11.2009., hat deren Anwendung auch bei den „gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen“ betont.55VwGH 89/17/0083 v 18.12.92, 94/17/0122 v 20.9.1996.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!