Der Verwaltungsgerichtshof entzieht für Fälle der Managementüberlassung der viel diskutierten Rz 104 EStR 2000, die Zwischenschaltungen von Kapitalgesellschaften argwöhnisch gegenübersteht, den dogmatischen Boden:1 Ist die „Drittanstellung“ eines Geschäftsführers ernsthaft gewollt und wird sie entsprechend durchgeführt, sind dem Geschäftsführer die Bezüge seitens der ihn beschäftigenden Gesellschaft und der verleihenden Gesellschaft jene Entgelte zuzurechnen, die ihr für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen. Ein unmittelbarer „Durchgriff“ durch die GmbH auf die faktisch tätige natürliche Person ist nur bei Missbrauch oder Scheingeschäft möglich.