Der alle Geschäftsangelegenheiten betreffende Bucheinsichts- und Informationsanspruch kommt auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu, wobei diese jedoch ihr Informationsinteresse konkret darzulegen haben.Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet zweifellos ein ausreichendes Informationsinteresse.