In Deutschland normiert § 23 Abs 5 dAktG die sog Satzungsstrenge. In der E OGH 08.05.2013, 6 Ob 28/13f (abgedruckt in diesem Heft, Seite 346) hatte sich der OGH konkret mit der Frage zu befassen, ob in die Satzung einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ein Vorkaufsrecht für bereits vinkulierte Aktien aufgenommen werden kann. Neben der Bejahung dieser Frage enthält die E für die Praxis sehr interessante, richtungsweisende Aussagen zur Satzungsstrenge in Österreich.