Nicht zuletzt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Befugnismissbrauch bereits in jenen Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Machthaber seinem Machtgeber nicht den größtmöglichen Nutzen verschafft hat, trägt dazu bei, dass der Untreuetatbestand immer stärker an Konturierung verliert und von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten gewissermaßen als strafrechtliches Breitbandantibiotikum eingesetzt wird. Der folgende Beitrag soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie der zentrale Begriff des Befugnismissbrauchs geschärft und präzisiert und sohin der Kreis möglicher Strafbarkeiten entsprechend eingeschränkt werden könnte.