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Die ad-hoc-Bestellung des Versammlungsleiters

Gesellschaftsrecht AbhandlungenSandra Entmayr-SchwarzGeS 2013, 291 Heft 6 v. 10.7.2013

In einer Entscheidung vom 16.06.2011 hat der OGH ausgeführt1)1)OGH 16.06.2011, 6 Ob 99/11v = wbl 2011, 671 (Koppensteiner) = RWZ 2011, 263 = GES 2011, 334 = EvBl-LS 2011/139 = RdW 2011, 532 = ZUS 2011, 87 (Schumacher) = Jus-Extra OGH-Z 5031 = RZ 2011, 251 EÜ206 = ecolex 2011, 926 = GesRZ 2011, 366 (Enzinger) = ZUS 2011, 136 (Knauder, tabellarische Übersicht) = AnwBl 2012, 63., dass ein Leiter der Generalversammlung mangels anders lautender gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen durch Gesellschafterbeschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden kann. Der mit Mehrheitsbeschluss gewählte Vorsitzende hat nicht nur Leitungsbefugnisse, sondern auch die Kompetenz, Beschlüsse der Gesellschafter festzustellen. Kritik an dieser Entscheidung übt vor allem Koppensteiner2)2)Koppensteiner, Urteilsanmerkung zu OGH 6 Ob 99/11v, wbl 2011, 671., der die Rechte der Minderheit dadurch gefährdet sieht, dass der Versammlungsleiter unter Missbrauch seiner Befugnisse Beschlüsse feststellt, die tatsächlich so nicht gefasst wurden. Seiner Ansicht nach dürfte man dem Vorsitzenden diese Befugnisse nur unter der Voraussetzung seiner satzungsmäßigen Bestellung oder auf Grund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses zubilligen, weil die gesellschaftliche Minderheit dadurch zur Anfechtungsklage gezwungen werden kann. Der vorliegende Beitrag zeigt demgegenüber, dass diese Kritik nicht hinreichend begründet ist und die neue Judikatur des OGH Zustimmung verdient.

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