Ein Gesellschafter, der die auf seine Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, kann gem § 66 GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Wenn der rückständige Betrag auch nicht von den Rechtsvorgängern erlangt werden kann oder solche nicht vorhanden sind, kann die Gesellschaft den Anteil in der gesetzlichen Frist freihändig verkaufen.