Auch rechtsgrundlos erfolgte und daher wieder zu löschende Firmenbucheintragungen müssen als "historische" Daten ausnahmslos gemäß § 31 FBG weiter abfragbar bleiben.Dass sich durch das Belassen der Eintragung im historischen Firmenbuchbestand eine durch die unzulässige Firmenbucheintragung erfolgte Verletzung der Amtsverschwiegenheit fortsetzt, rechtfertigt eine teleologische Reduktion nicht.