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Verletzung der Amtsverschwiegenheit durch unzulässige Firmenbucheintragung

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2013, 250 Heft 5 v. 10.6.2013

Auch rechtsgrundlos erfolgte und daher wieder zu löschende Firmenbucheintragungen müssen als "historische" Daten ausnahmslos gemäß § 31 FBG weiter abfragbar bleiben.Dass sich durch das Belassen der Eintragung im historischen Firmenbuchbestand eine durch die unzulässige Firmenbucheintragung erfolgte Verletzung der Amtsverschwiegenheit fortsetzt, rechtfertigt eine teleologische Reduktion nicht.

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