Mit der bevorstehenden GmbH-Reform soll in § 69 der Insolvenzordnung (IO) ein Absatz 3a eingefügt werden, der wie folgt lautet:
"(3a) Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß."