"Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft stellt an den beurkundenden Notar hohe Anforderungen. Die Komplexität der Rechtsform der Aktiengesellschaft und die von der Rechtsprechung aufgestellten weitreichenden Anforderungen an die Tätigkeit des Notars bergen bereits bei kleineren, harmonisch verlaufenden Hauptversammlungen ein großes Fehlerpotential. […] Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft birgt daher wie kaum ein anderes Urkundsgeschäft für den Notar das Risiko, an seine Leistungsgrenze geführt zu werden und stellt für ihn ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko dar."1)