Die Eigenkapitalzufuhr an eine Kapitalgesellschaft, somit auch die Verlustübernahme durch einen Anteilseigner, ist grundsätzlich iSd KVG gesellschaftsteuerpflichtig. Nach aktueller Ansicht des BMF unterliegt jedoch die Verlustübernahme durch einen Gesellschafter dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag einen klagbaren Anspruch auf Übernahme des unternehmensrechtlichen Jahresverlustes erwirbt. Die Form der Verlustabdeckungs- bzw Verlustübernahmezusage ist dabei unerheblich, entscheidend ist nur, dass die Verpflichtung vor dem Eintritt bzw der Feststellung der Verluste eingegangen wurde.