Der UFS Wien bestätigt die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Einkünfte der österreichischen Betriebsstätte eines ausländischen Gruppenmitglieds nur dann und insoweit dem Gruppenträger oder einem inländischen Gruppenmitglied zuzurechnen sind, als sich insgesamt ein Verlust beim ausländischen Gruppenmitglied ergibt. Der UFS erkennt zwar eine Diskriminierung inländischer Einkünfte, sieht den Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit jedoch als gerechtfertigt an und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs X-Holding BV (EuGH 25.2.2010, C-337/08 ).