Das Verlangen nach Einberufung einer Generalversammlung darf nicht bereits mit der Ausübung des Selbsthilfeeinberufungsrechts verbunden werden.Die 14-tägige Wartefrist bis zur Selbsthilfeeinberufung beginnt mit dem Tag, an dem der Zugang des Schreibens, mit dem die Einberufung einer Generalversammlung verlangt wurde, nach der allgemeinen Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) zugegangen ist.