Werden vor einer Umwandlung Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, gehen Verlustvorträge (anteilig) unter, auch wenn das Unternehmen saniert wird.Verfassungsrecht gebietet nicht, dass Begünstigungen für Sanierungen, die bei Mantelkaufnormen existieren auch auf anderen Normen übertragen werden, die (bei Umgründungen) zum Untergang von Verlustvorträgen führen können.