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§ 24 Abs 3 Z 4 KStG und gemeinnützige Bauvereinigungen

Angrenzendes SteuerrechtThomas BieberGeS 2013, 516 Heft 10 v. 15.12.2013

Die Immobilienveräußerung einer gemeinnützigen Bauvereinigung außerhalb des Geschäftsbereichs des § 7 Abs 1 bis 3 WGG bewirkt einen Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG, für die im Rahmen eines gesonderten Rechnungskreises der Gewinn nach § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG zu ermitteln ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung fällt daher unter § 24 Abs 3 Z 4 KStG, weshalb die Erhebungsvorschriften der §§ 30b und 30c EStG für Immobilienveräußerungen innerhalb dieses Rechnungskreises nicht zur Anwendung kommen und die erzielten Einkünfte im Rahmen eines "normalen" Veranlagungsverfahrens nach § 24 KStG der KöSt iHv 25% unterliegen.

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