Bei der Ersteintragung von Aktiengesellschaften werden in der Praxis oftmals die "allgemeine Vertretungsbefugnis", die "Höchstzahl der Vorstandsmitglieder" und die "Art der Bekanntmachungen" in das Hauptbuch eingetragen. Diesbezügliche gesetzliche Eintragungstatbestände sucht man im Katalog der §§ 3 und 5 FBG vergeblich. Die rechtliche Grundlage zu diesen Eintragungen konnte man mE bis zur elektronischen Urkundensammlung aus der bis 31.12.2006 geltenden Bestimmung des § 29 Abs 2 FBG ableiten.