Die 5-jährige Verjährungsfrist für die Haftung des Abschlussprüfers (§ 275 UGB) verdrängt als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die 3-jährige, sondern auch die 30-jährige allgemeine Frist des § 1489 ABGB. Dasselbe gilt für die Haftung des Gründungsprüfers (gem § 42 AktG).Ob bei vorsätzlicher Schädigung iSd § 1489 Satz 2 ABGB anderes gilt, bleibt offen.