Als Zeitpunkt des Beginns der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers kann frühestens der Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen werden.Die Eintragung des tatsächlich früheren Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft ist nicht zulässig.