Die bisher überwiegende Auffassung in der Literatur will auch den nachträglichen Erwerb einer - zuvor in der Person eines Dritten begründeten - Kreditforderung durch einen Gesellschafter als einen Anwendungsfall des EKEG ansehen. Dagegen wurde zuletzt eingewendet, dass es mit dem bloßen Wechsel des Gläubigers nicht zu einer "Kreditgewährung" iSd EKEG komme. Im vorliegenden Beitrag wird aufgezeigt, dass diese Kritik berechtigt ist.