… mit einem neuen Abgabenänderungsgesetz. Allerdings ließ die Regierungsvorlage des AbgÄG 2012 doch einigermaßen lange auf sich warten. War der Ministerialentwurf schon im Juni versandt worden (389/ME XXIV. GP), wurde die Regierungsvorlage erst Mitte Oktober im Ministerrat beschlossen (RV 1960 BlgNR XXIV. GP). Offenbar bedurfte es zuvor noch der - fachlich überraschenden, Gerüchten zufolge politisch akkordierten - "Beseitigung" der Beschwerde gegen die land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung durch den VfGH aus Präjudizialitätsgründen (Erkenntnis vom 9. 10. 2012, B 539/12; zur wissenschaftlichen Fundierung der Beschwerde siehe Kofler/Schellmann, SPRW A Steu 1/2011, 89 ff und - kurz gefasst - SWK 2012, 317 ff). Erst danach war der Weg frei, eine in den letzten Monaten ausverhandelte, großkoalitionär-moderate Novellierung der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft in die Regierungsvorlage des AbgÄG 2012 aufzunehmen. Die parlamentarische Behandlung soll im Herbst erfolgen. Neuerungen im UmgrStG. Das AbgÄG 2012 bringt aber nicht nur Neuerungen für die Land- und Forstwirtschaft und weitere Anpassungen des allgemeinen Steuerrechts (siehe zum ME zB Moshammer/Tumpel, SWK 2012, 905 ff), sondern auch eine Reihe von umgründungssteuerlich relevanten Regelungen, von denen an dieser Stelle nur auf einige Schlaglichter hingewiesen sei: