Ansprüche aus der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber geschädigten Dritten verjähren unabhängig von Kenntnis des Schadens und des Schädigers in 5 Jahren. § 275 Abs 5 UGB ist analog anzuwenden.Ob davon Fälle ausgenommen sind, in denen die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen (vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat) bleibt offen.