Im 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, finden sich in Art 5 des 2. Hauptstücks Änderungen des AktG, die am 1. Juli 2012 in Kraft getreten sind. Sie betreffen vor allem die Qualifikation und Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Dabei wird zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten Gesellschaften unterschieden. Sowohl die Tatbestände als auch die Rechtsfolgen der neuen Regelungen werfen erörterungswerte Fragen auf.