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Zwingende Aufnahme von Hauptversammlungsprotokollen in die Urkundensammlung - Keine Beschränkung des jedermann zustehenden Einsichtsrechts analog dem MeldeG

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 235 Heft 5 v. 10.6.2012

Ein Hauptversammlungsprotokoll ist samt Teilnehmerverzeichnis zum Firmenbuch einzureichen und dort in die Urkundensammlung aufzunehmen.

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