Zwingende Aufnahme von Hauptversammlungsprotokollen in die Urkundensammlung - Keine Beschränkung des jedermann zustehenden Einsichtsrechts analog dem MeldeG
Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 235 Heft 5 v. 10.6.2012
Ein Hauptversammlungsprotokoll ist samt Teilnehmerverzeichnis zum Firmenbuch einzureichen und dort in die Urkundensammlung aufzunehmen.