Jedes Mitglied einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung haftet im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft dieser gegenüber nach dem Gesetz (§ 76 GenG) mit seinen Geschäftsanteilen und noch mit einem weiteren Betrag in gleicher Höhe. Der Genossenschaftsvertrag kann einen höheren Haftungsbetrag festsetzen. Die Herabsetzung dieser Haftung ist nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig (§ 33a GenG). Der Gläubigeraufruf ist vom Firmenbuchgericht bekannt zu machen. Der Grundsatz, Genossenschaftsmitglieder gleich zu behandeln, ist zu beachten.