Gruppenmitglieder und Gruppenträger ermitteln zunächst ihr eigenes Einkommen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft (Einkommen 1). Die so ermittelten "Einkommen" werden auf Gruppenträgerebene zusammengefasst (Einkommen 2). Ist das Einkommen (1) des Gruppenmitgliedes negativ, kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgen, selbst dann nicht, wenn die zusammengefassten Ergebnisse (Einkommen 2) positiv sind. Auf die ausführliche Entscheidung RV/1386-L/09 betreffend die vergleichbare Situation beim Vorliegen eines negativen Einkommens (Einkommen 1) beim Gruppenträger wird verwiesen.