Sofern nicht besondere Befreiungsbestimmungen eingreifen, unterliegen Gewinnausschüttungen österreichischer Gesellschaften an ausländische Gesellschaften einer - allenfalls durch ein Doppelbesteuerungsabkommen reduzierten - definitiven Kapitalertragsteuer. Da eine solche Besteuerung im Vergleich zum Inlandsfall diskriminierend wirkt, hat der Gesetzgeber des BBG 2009 in § 21 Abs 1 Z 1a KStG die Möglichkeit für Gesellschaften aus der EU und Norwegen geschaffen, diese Kapitalertragsteuer auf Antrag rückbezahlt zu erhalten, soweit sie nicht im Ausland angerechnet werden kann. Unschärfen und Bedenken wurden weitgehend durch das BBG 2011 beseitigt, wenngleich in Teilbereichen nach wie vor zweifelhaft ist, ob die unionsrechtlichen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind.1)