Grundsätzlich ist das Ausscheiden eines Kommanditisten von sämtlichen Gesellschaftern, auch dem ausgeschiedenen, allenfalls allen Erben des ausgeschiedenen, zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Nach § 143 Abs 3 iVm § 161 Abs 2 UGB kann die Mitwirkung der Erben an der Anmeldung unterbleiben, soweit einer solchen Mitwirkung "besondere Hindernisse" entgegenstehen. Es wird auch der Frage nachgegangen, ob die Anmeldung durch Erben, die nicht Gesellschafter geworden sind, erforderlich ist, wenn dem Firmenbuchgericht durch ein notarielles Erbteilungsübereinkommen zweifelsfrei nachgewiesen wird, wer Gesellschafter geworden ist.