Ein Antrag auf Gestattung der Anteilsübertragung durch das Gericht ist trotz Verstreichenlassens eines Zeitraums von einem halben Jahr nicht verspätet.Die Bestimmung des § 77 GmbHG ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Zustimmung der Gesellschaft, sondern die individuelle Zustimmung aller oder einzelner Gesellschafter erforderlich ist.