Ein Beschluss, der unter Mitwirkung einer Nichtgesellschafterin zustande kam und dem auch weder eine ordnungsgeme Einberufung einer Generalversammlung noch ein schriftliches Einverstndnis aller Gesellschafter zu einer schriftlichen Abstimmung voranging, ist ein Nichtbeschluss.Eine Anfechtung mittels Klage nach § 41 GmbHG ist diesfalls entbehrlich.

