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Die Erhebung und Verwertung von Bankinformationen im Abgabenverfahren

Angrenzendes SteuerrechtChristoph Marchgraber*)*)Der Autor dankt Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Lang, Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer, Dr. Daniela Hohenwarter-Mayr, LL.M., MMag. Thomas Ecker, Mag. Oliver-Christoph Günther, LL.B. und Mag. Johannes Prillinger für wertvolle Anmerkungen und die kritische Durchsicht des Manuskripts.GeS 2011, 78 Heft 2 v. 10.3.2011

Das österreichische Bankgeheimnis (§ 38 Abs 1 BWG) normiert eine Verschwiegenheitspflicht für Kreditinstitute. Im Abgabenverfahren wird diese durch das Aussageverweigerungsrecht des § 171 Abs 1 lit c BAO geschützt. Das Bankgeheimnis kann jedoch für bestimmte Zwecke durchbrochen werden. Die jüngsten Initiativen der OECD führten dazu, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes ein weiteres Loch in die Schutzmauer des Bankgeheimnisses bohrte.1)1)Vgl schon Bruckner, Bankgeheimnis mit Löchern, persaldo 2009, H 5, 29. Fraglich ist derzeit insbesondere, ob Bankinformationen, die aufgrund einer Durchbrechungsmöglichkeit oder einer rechtswidrigen Erhebung in die Hände der Abgabenbehörde gelangen, von dieser im Abgabenverfahren verwertet werden dürfen.

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