Das österreichische Bankgeheimnis (§ 38 Abs 1 BWG) normiert eine Verschwiegenheitspflicht für Kreditinstitute. Im Abgabenverfahren wird diese durch das Aussageverweigerungsrecht des § 171 Abs 1 lit c BAO geschützt. Das Bankgeheimnis kann jedoch für bestimmte Zwecke durchbrochen werden. Die jüngsten Initiativen der OECD führten dazu, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes ein weiteres Loch in die Schutzmauer des Bankgeheimnisses bohrte.1) Fraglich ist derzeit insbesondere, ob Bankinformationen, die aufgrund einer Durchbrechungsmöglichkeit oder einer rechtswidrigen Erhebung in die Hände der Abgabenbehörde gelangen, von dieser im Abgabenverfahren verwertet werden dürfen.