Nach bisheriger oberstgerichtlicher Rsp erfordert eine Satzungsänderung, mit der ein Aufgriffsrecht ergänzt, geändert oder neu zum Satzungsinhalt werden soll, die Notariatsaktsform. In der E OGH 17.12.2010, 6 Ob 63/10y, abgedruckt in dieser Ausgabe, Seite 65, ist der 6. Senat der Kritik der Lehre sowie der überwiegenden zweitinstanzlichen Judikatur gefolgt und von seiner bisherigen Rsp abgewichen.