§§ 18, 29 UGB
Für einen geografischen Firmenzusatz ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig ist und eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes hat.
§§ 18, 29 UGB
Für einen geografischen Firmenzusatz ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig ist und eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes hat.