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Firma: Bloße Kombination aus Gattungsbezeichnung und geografischem Begriff

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 68 Heft 2 v. 10.3.2011

§§ 18, 29 UGB

Für einen geografischen Firmenzusatz ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig ist und eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes hat.

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