Sobald der Gesellschaft mbH Einzahlungen eines Gesellschafters auf die ausstehenden Stammeinlagen nachgewiesen werden, haben die Geschäftsführer diese Tatsache unverzüglich in der zur Vertretung notwendigen Anzahl zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Nach der E OLG Wien, 18.01.2010, 28 R 265/09k, ist der Geschäftsführer nach der Konkurseröffnung nicht mehr befugt, diese Anmeldung vorzunehmen, vielmehr hat die Anmeldung durch den Masseverwalter zu erfolgen. Der E lag die Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 zu Grunde. Es sprechen gute Gründe dafür, dass durch die neue Rechtslage keine Änderung erfolgte.