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Vertretungsmacht eines faktischen Geschäftsführers

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2010, 271 Heft 6 v. 1.11.2010

Dem "faktischen Geschäftsführer", mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Für eine organschaftliche oder "quasi-organschaftliche" Vertretung durch den "faktischen Geschäftsführer" besteht kein Raum.Möglich ist jedoch eine Vertretungsmacht durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung oder durch Rechtsscheinvollmacht.

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