Der VwGH verneint die steuerliche Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf ausstehende Kundenforderungen, wenn angemessene Verzugszinsen vereinbart sind. Der bloße Umstand, dass diese Verzugszinsen tatsächlich nicht in Rechnung gestellt werden, begründet keinen Abzinsungsbedarf.
VwGH 24.6.2009, 2007/15/0221 § 6 Z 2 lit a EStG