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OGH: Rechtsformzusatz "GsmbH" ist unzulässig

GesellschaftsrechtNikolaus AdensamerGeS 2009, 259 Heft 7 v. 1.7.2009

Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen vertrauen können. Maßstab zur Beurteilung dieser Eindeutigkeit ist namentlich die gelebte Praxis und jahrzehntelange Übung. Die Abkürzung "GsmbH" ist für den Verkehr unbekannt und möglicherweise missverständlich. Der Rechtsformzusatz "GsmbH" klingt zwar ausgesprochen nicht anders als "GesmbH". Maßgeblich ist jedoch primär der optische Eindruck.

OGH 26.3.2009, 6 Ob 46/09x § 5 Abs 1 GmbHG

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