Der UFS bejaht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Qualifikation von Verlängerungsoptionen - im konkreten Fall die Option auf Verlängerung eines Mietvertrages - als gebührenrechtlich unbeachtliche Potestativbedingungen. Wird zu einem Mietvertrag eine Zusatzvereinbarung getroffen, wonach sich das Mietentgelt im Optionszeitraum erhöht, ist auch dieses erhöhte Entgelt in die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen.