Die Zweijahresfrist nach § 22 Abs 4 UmgrStG knüpft im Falle eines einzubringenden Betriebs nicht dezidiert an den Tag der Gewerbeanmeldung an, es können davor für die Fristermittlung relevante Gründungsvorgänge stattfinden.
UFS 21.4.2009, RV/2710-W/02 § 22 Abs 4 UmgrStG