Die öffentliche Hand betätigt sich in vielfacher Weise als Wirtschaftsteilnehmer, etwa durch den Betrieb von Flughäfen und Krankenhäusern oder als Träger von Banken und Sparkassen. Partiell steuerpflichtig ist eine öffentliche Einrichtung mit ihren Betrieben gewerblicher Art, während die Hoheitsbetriebe von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Derzeit steht der kommunale Querverbund im Mittelpunkt des Interesses. Der BFH hielt es in einem Urteil aus dem Jahr 2007 für unzulässig, den dauerdefizitären Betrieb eines Hallenbades mit Gewinnen einer Grundstücksgesellschaft zu verrechnen. Die Bundesregierung indessen will den Querverbund durch das Jahressteuergesetz 2009 stärken, indem sie eine steuerliche Zusammenfassung einzelner öffentlicher Betriebe ermöglicht. Ob dieser gesetzgeberische Eingriff Bestand haben wird, ist angesichts europarechtlicher Bedenken ungewiss. Das 30. Berliner Steuergespräch am 9. Februar 2009 unter der Moderation von Prof. Dr. Claus Lambrecht, LL.M.1) schaffte ein Diskussionsforum zum Austausch zwischen Steuerwissenschaft und -praxis. Neben Frau Karin Heger2) und Herrn Prof. Dr. Rainer Hüttemann3) erörterten Frau Prof. Dr. Birgit Weitemeyer4), Herr Prof. Dr. Jochen Hundsdoerfer5) sowie Herr Peter Kurth6) die Besonderheiten der Besteuerung der öffentlichen Hand in steuersystematischer, steuerpraktischer und europarechtlicher Hinsicht.