Die Anforderungen an die notwendigen Feststellungen im Einleitungsbescheid betreffend die äußere und innere Tatseite bei einem (verwaltungsbehördlichen) Finanzvergehen sind de facto nicht übertrieben hoch. Die vorliegende Entscheidung des UFS über die Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid sticht dadurch hervor, dass sich der UFS mit der subjektiven Tatseite näher beschäftigt.
UFS 9.1.2009, FSRV/0011-G/08 §§ 9, 83 FinStrG